Umsetzung der Informationspflichten nach der EbAV Il-Richtlinie
Bestehende Mechanismen zum Schutz der Anwartschaften nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 VAG-lnfoV


Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Mitglieder,


gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 VAG-lnfoV ist im Rahmen der allgemeinen Informationen zu einem
Altersversorgungssystem über bestehende Mechanismen zum Schutz der Anwartschaften zu
informieren.


Hierzu gehören bei Zusagen auf betriebliche Altersversorgung nach dem
Betriebsrentengesetz (mit Ausnahme der reinen Beitragszusage) regelmäßig die
Subsidiärhaftung des Arbeitgebers sowie die Absicherung durch den Pensions-SicherungsVerein. NUR für Anwartschaften aus Beiträgen, die vom Versorgungsanwärter im Falle der Fortführung des Versorgungsverhältnisses mit eigenen Beiträgen freiwillig nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleistet werden, besteht regelmäßig kein Schutz in Form der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers sowie des Pensions-Sicherungs-Vereins.

Wir möchten die Versorgungsanwärter, die freiwillige Beiträge nach Ausscheiden leisten,
hiermit auf diese relevante Tatsache hinweisen.

Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Vorstand der Versorgungskasse
der Firma M. DuMont Schauberg

Bestehende Mechanismen zum Schutz der Anwartschaften nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 VAG-lnfoV